Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige, die weiter von Schließungen und Beschränkungen betroffen sind, bis zum 30.9. als Überbrückungshilfe III Plus verlängert und eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können, auf den Weg gebracht. Unsere Partnerin Dominique Schulz (Fachanwältin für Insolvenzrecht) erläutert, was bei der Antragstellung zu berücksichtigen ist bzw. was es mit der Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen insolvenzabwendender Maßnahmen im Rahmen drohender Zahlungsunfähigkeit auf sich hat.
„Die Überbrückungshilfe III Plus stellt einer Ergänzung der Überbrückungshilfe III dar und kann bis September 2021 gewährt werden. Antragsberechtigt sind zunächst Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter bis zu einem Umsatz von € 750 Mio. in 2020 sowie Soloselbstständige und Freiberufler, sofern sie hieraus überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Unternehmen mit höheren Umsätzen können die Hilfe beantragen, wenn es sich um Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche handelt, die von den Schließungsanordnungen eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind. Von der Hilfe ausgeschlossen sind jedoch Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2020 gegründet wurden.
In sachlicher Hinsicht muss das Unternehmen weiterhin einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % in den jeweiligen Referenzmonaten 2019 nachweisen. Hat das antragstellende Unternehmen bereits eine November- oder Dezemberhilfe erhalten, so entfällt die Antragsberechtigung für diese Monate. Nicht beschiedene Anträge sind zuvor zurückzunehmen. Wie auch für andere Hilfen kann die Hilfe nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen nicht bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden oder diese zumindest danach wieder überwunden hat.
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder aufstocken, können jetzt zudem eine sog. „Restart-Prämie“ beantragen. Dieser Zuschuss beläuft sich auf 60 % der tatsächlichen Personalkosten bezogen auf die Differenz der Kosten in den Monaten Mai und Juli 2021 und reduziert sich in den folgenden zu vergleichenden Monaten um jeweils 20 Prozent, so dass sie im September 2021 ausläuft. Eine Hilfe, die insbesondere die Gastronomie unterstützen wird.
Ebenfalls neu ist, dass auf Anwalts- und Gerichtskosten bis zu € 20.000,00 ersetzt werden, die für die insolvenzabwendende Restrukturierung von einem drohend zahlungsunfähigen Unternehmen aufgewandt wurden. Durchläuft das Unternehmen also ein StaRUG-Verfahren, kann es die diesbezüglichen Verfahrenskosten zumindest anteilig ersetzt bekommen.“