Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind immer wieder auch Mitarbeitende betroffen. Um ein Unternehmen nachhaltig zu sanieren, kommt oft kein Weg an einem Personalabbau vorbei. Wir fragten unsere Partnerin Katrin Camp (Fachanwältin für Arbeitsrecht), was es mit dem § 113 InsO auf sich hat.
„In der Insolvenzordnung gibt es Spezialregelungen, die sich auf die Dienst- und Arbeitsverhältnisse beziehen. Die vermutlich wichtigste Norm ist der § 113 InsO. Wie oft anders vermutet, bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen gehen nach Maßgabe der §§ 80 ff. InsO auf den Insolvenzverwalter über.
§ 113 InsO ermöglicht nun eine erleichterte Kündigung von Dienstverträgen ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer oder den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von maximal 3 Monaten zum Monatsende. Mit dem Begriff Dienstverhältnis knüpft § 113 InsO an den Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB an, demnach sowohl Arbeitsverhältnisse als auch Dienstverhältnisse. Die allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzbestimmungen sind allerdings weiterhin anwendbar.
Oftmals missverstanden wird außerdem, dass der § 113 InsO ein beiderseitiges Kündigungsrecht begründet. Nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch der Vertragspartner kann sich vorzeitig aus dem Dienstverhältnis lösen.
Durch § 113 InsO werden sämtliche anderen Kündigungsfristen abbedungen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. § 113 Abs. 1 InsO gilt auch für ansonsten ordentlich nicht kündbare Arbeitsverhältnisse, etwa befristete Arbeitsverhältnisse oder tariflich unkündbare Arbeitsverhältnisse. Ebenso sind Kündigungen umfasst, die ansonsten nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden können. Vereinbarungen, welche die Anwendung von § 113 InsO im Voraus ausschließen, sind gem. § 119 InsO unwirksam.
Diese Erleichterung nach § 113 InsO findet auch in Fällen der Eigenverwaltung Anwendung. Der Schuldner tritt insoweit bei der Anwendung des § 113 InsO an die Stelle des Insolvenzverwalters. Ebenfalls gilt die maximale Kündigungsfrist des § 113 InsO, sofern der Insolvenzverwalter mit Wirkung für die Masse ein Arbeitsverhältnis neu begründet.“