Angesichts nicht unerheblicher Haftungsrisiken müssen sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer intensiv mit neuen gesetzlichen Insolvenz-Regelungen auseinandersetzen. Unser Partner Andreas Plitzko (Fachanwalt für Insolvenzrecht) erläutert, unter welchen Voraussetzungen bzw. für welche Fälle die Instrumente des Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens genutzt werden können.
„Mit dem #StaRUG statuierte der Gesetzgeber nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Geschäftsführung, ein Krisenfrüherkennungssystem zur fortlaufenden Überwachung zum möglichen Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu etablieren. Ergänzend hierzu normierte er in § 102 StaRUG auch eine Prüfungs- und Warnpflicht für #Steuerberater, #Steuerbevollmächtigte, #Wirtschaftsprüfer, vereidigte #Buchprüfer und Rechtsanwälte, die mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt werden, ihren Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Die Regelung ist ihrem Inhalt nach nicht neu. So präzisiert § 102 StaRUG berufsstandübergreifend dem Grunde nach lediglich die bereits in der Rechtsprechung entwickelten bzw. in den berufsständischen Verlautbarungen von Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern ebenso anerkannten Sorgfaltspflichten in der Mandatsbeziehung, so dass dem Grunde nach keine neuen Pflichten für die Berater begründet werden.
Gleichwohl kommt der (Neu-)Regelung in der Praxis eine gewichtige Bedeutung zu, denn durch die erstmalige gesetzliche Normierung des Pflichtenkatalogs stellt der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich klar, dass auch den Beratern eine besondere Sorgfalt im Hinblick auf die Insolvenzreife der ihnen anvertrauten Mandanten obliegt. Das Pflichtenprogramm, auf das insbesondere Steuerberater hinzuweisen haben, ist damit keineswegs nur auf steuerliche Themen beschränkt, sondern vielmehr umfassend ausgestaltet. Die Berater sollten daher in jedem Fall prüfen, ob in der jeweiligen Kanzlei ein entsprechendes Problembewusstsein vorhanden ist und ihr Hinweis- und Warnsystem ggf. anpassen.
Künftig ist also bei jeder Beratungstätigkeit auch das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes zu prüfen. Nur so lässt sich eine etwaige Haftung vermeiden. Die neue gesetzliche Vorgabe, nunmehr auch eine Prüfung der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO durchzuführen, nimmt die Berater noch stärker in die Pflicht. So müssen diese die Fortführungsfähigkeit von Unternehmen regelmäßig für einen Prognosezeitraum von 24 Monate prüfen. Das stellt die praktische Arbeit vor neue Herausforderungen.“