Wenn die Geschäftsführung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, begeht sie eine Pflichtverletzung und löst damit sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich eine Haftung aus. Wir fragten unseren Partner Andreas Plitzko (Fachanwalt für Insolvenzrecht), welche Krisenindikatoren Geschäftsführer frühzeitig erkennen sollten.
„Nach § 1 StaRUG hat die Geschäftsführung – unabhängig von Größe oder Geschäftszweig des von ihr geleiteten Unternehmens – fortlaufend die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen zu überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Die Geschäftsleitung wird damit verpflichtet, ein Krisenfrüherkennungssystem zu etablieren, um durchgehend in der Lage zu sein, die Zahlungsfähigkeit und das Nichtvorliegen einer Überschuldung zu prüfen.
Wie ein solches Krisenfrüherkennungssystem hingegen konkret ausgestaltet sein muss, dazu macht das StaRUG keine Vorgaben. Eine kontinuierlich fortgeschriebene, professionelle Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung, ergänzt um ein engmaschiges Controlling, wird jedoch als wesentliches Instrument hierfür vorauszusetzen sein. Darüber hinaus ist die Geschäftsführung gut beraten, als Frühindikatoren einer möglichen Krise nicht nur zentral auf die Umsatzentwicklung zu achten, sondern vor allem auch die Profitabilität kontinuierlich im Auge zu behalten. Zwei weitere aussagekräftige Indikatoren für Unternehmenskrisen sind die Eigenkapitalquote und die Zinsdeckung. Sind also ein stetiger Umsatzrückgang oder ein sukzessives Absinken der Profitabilität bzw. der Eigenkapitalquote festzustellen, sollte eine verantwortungsvolle Geschäftsleitung nicht zögern, umgehend fundierte rechtliche Beratung bei einer auf Restrukturierung und Sanierung spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei einzuholen.“