Über die angedachte Konzentration der Insolvenzgerichte nach § 2 Abs. 1 InsO n. F., welche die Gesetzesreife letztendlich nicht erlangt hat, wird zurzeit leidenschaftlich diskutiert. Unser Partner André Dobiey (Fachanwalt für Insolvenzrecht) hat dazu diese Meinung:
„Eine Konzentration der Insolvenzgerichte zumindest auf Ebene der Landgerichtsbezirke erscheint – jedenfalls im Bereich der Unternehmensinsolvenzen – sinnvoll und würde die Insolvenz- und Sanierungskultur in Deutschland nachhaltig stärken.
Gerade in Anbetracht der zahlreichen gesetzlichen Änderungen auf der „Großbaustelle Insolvenzordnung“ in den letzten Jahren entwickelt sich das Insolvenzrecht mehr und mehr zu einer Spezialmaterie. Dies verdeutlich schon die stetig zunehmende Anzahl an Fachzeitschriften und (Online-) Kommentaren.
Da sowohl auf Seiten der betroffenen Schuldner als auch der wesentlicher Gläubiger in der Regel Spezialisten wie Fachanwälte für Insolvenzrecht oder entsprechend ausgebildete Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig werden, ist auch auf Seiten der Gerichte umfassendes Know-how gefragt, um insbesondere in größeren Fällen auf „Augenhöhe“ mit den Beteiligten zu diskutieren und fundierte Entscheidungen treffen zu können.
Wenngleich die zuständigen Insolvenzrichter zweifelsohne in der Regel über hervorragende juristische Kenntnisse verfügen, setzt dies eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung im Insolvenzrecht voraus und auch ein regelmäßiges Fallaufkommen, um im Thema zu bleiben. Gerade bei einer bloßen „Nebentätigkeit“ im Insolvenzbereich und Schwerpunkten in anderweitigen, ebenfalls komplizierten Spezialgebieten wie etwa dem Miet- oder Familienrecht, droht hier zumindest ein zunehmendes Missverhältnis, schlimmstenfalls – auch mangels Spruchrichterprivileg – gar eine persönliche Haftungsgefahr, wenn das Ausmaß von Entscheidungen nicht mehr überblickt werden kann.
Wünschenswert wäre insoweit, dass auch in Flächenländern die gesicherte Qualität in der Fallbearbeitung mehr als bloße Ortsnähe zählt. Gerade der Schub in der Digitalisierung im Zuge der Pandemie sollte hier Anlass genug sein, sich von der – zumeist haushaltsrechtlich geprägten Angst vor dem Verlust lokaler Richterstellen in der Fläche – zu lösen.“