Für Gläubiger

Wissen schafft Vertrauen

Wissen schafft Vertrauen und Vertrauen ist ein wesentlicher Eckpfeiler für eine tragfähige Sanierungslösung. Daher haben wir über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht nur ein Gläubigerinformationssystem, GIS, implementiert, sondern stehen auch den Verfahrensbeteiligten für eine offene und zeitnahe Kommunikation zur Verfügung.

Gläubiger-Informations-System

Den am Insolvenz-, Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsverfahren beteiligten Gläubigern steht die Nutzung unseres Gläubiger-Informations-Systems, GIS, zur Verfügung. Dies nicht nur, wie gesetzlich vorgegeben, in den großen, sondern bei allen Verfahren. Denn die individuelle Betroffenheit der Gläubiger ist nicht  von der Größe des Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren abhängig. Über einen individuell zugewiesenen Zugangscode können die Gläubiger jederzeit auf alle Berichte, einschließlich dem Schlussbericht, zugreifen. Der erforderliche Zugangscode wird den Gläubigern in dem ersten Anschreiben des Insolvenzverwalters oder Sachwalters zugeleitet.

 

> Hier geht es zum Gläubigerinformationssystem

Forderungsanmeldungen

Mit Eröffnung des Regel- oder Eigenverwaltungsverfahrens endet zunächst die Möglichkeit, Gläubigeransprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Anmeldung der Gläubigerforderungen erfolgt nach §§ 38 InsO ff. beim Insolvenzverwalter oder Sachwalter. Entsprechende Vordrucke, d. h. Formulare, können Sie über die unten stehenden Links herunterladen. Zudem  besteht die Möglichkeit, die Vordrucke und Erläuterungen noch in den anderen Sprachen der Europäischen Union herunterzuladen. Die Formulare zur Forderungsanmeldungen im Insolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren, finden Sie hier:

 

Formular Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Formblatt zur Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung

Verfahrensablauf

Sowohl das Regelverfahren, als auch das Eigenverwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen auf. Bei laufenden Geschäftsbetrieben und allen Unternehmen mit einer gewissen Größenordnung wird das zuständige Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Sachwalter bestellen. Dieser agiert in der  Regel mit der bisherigen Geschäftsführung wie ein weiterer Geschäftsführer und erstattet dem Insolvenzgericht gegenüber Bericht. Zudem hat er, als Sachverständiger, sich ein Bild vom Unternehmen zu machen und u.a. die Fragen zu klären, ob eine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Zudem wird er die Möglichkeiten einer Sanierung zu prüfen und hierüber dem Gericht Bericht zu erstatten haben. Nach Abschluss dieser in der Regel bis zu dreimonatigen Prüfungsphase entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um eine Eilentscheidung, sodass das Insolvenzgericht in der Regel innerhalb weniger Tage und auf Basis des Sachverständigengutachtens seine Entscheidung trifft. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in aller Regel der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter zum Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bestellt. Gleichzeitig fordert das Insolvenzgericht über den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden und lädt zu einer ersten Gläubigerversammlung.