Sonderregelung des § 4. Abs. 1 COVInsAG – die Überschuldungsprüfung

12. Mai 2021 | Aus der Kanzlei

Ab dem 1. Mai gelten grundsätzlich wieder die allgemeinen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Bis zum 31.12.2021 greift allerdings wegen der Corona-Pandemie die Sonderregelung des § 4. Abs. 1 COVInsAG – die Überschuldungsprüfung. Wir fragten unsere Partnerin Dr. Silke Recksiek, was diese Sonderregelung konkret für Geschäftsleiter betroffener Unternehmen bedeutet.

„Hintergrund für die Regelung im COVInsAG ist die Schwierigkeit für Unternehmen und deren Geschäftsleiter, in Pandemiezeiten valide Prognosen aufzustellen. Um zu verhindern, dass Insolvenzanträge nur aufgrund von Prognoseunsicherheiten gestellt werden, hat der Gesetzgeber den  Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose nach § 19 InsO von zwölf Monaten auf vier Monate für die Fälle verkürzt, in denen die Überschuldung auf der Corona-Pandemie beruht.

Letzteres wird gesetzlich vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, es in dem letzten, vor dem 1.1.2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.

Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen am Stichtag sollte der Geschäftsleiter sorgfältig prüfen und auch belegen können.

Ob die Prognoseunsicherheiten von dem Geschäftsleiter bei einem Prognosezeitraum von vier statt zwölf Monaten tatsächlich besser beherrscht werden können, dürfte fraglich sein. Der Geschäftsführer sollte in jedem Falle – auch zur Vermeidung einer späteren persönlichen Inanspruchnahme – eine sorgfältige Liquiditäts- und Rentabilitätsprüfung erstellen, diese engmaschig und fortlaufend prüfen und umfassend dokumentieren.“

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